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ⓒ Thomas Knoll

Satzung (Stand 14.06.2019)

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen Denk mal an Berlin e. V, Verein zur Förderung der Denkmalpflege in Berlin, nachfolgend „Verein“ genannt.

(2)   Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

(3)   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweckbestimmung

(1)   Zweck des Vereins ist die Förderung

  • des allgemeinen Bewusstseins der Bedeutung von Denkmalen und der Denkmalpflege in Politik und Öffentlichkeit
  • von wissenschaftlichen, bürgerschaftlichen, praktischen und publizistischen Interessen der Denkmalpflege in Berlin sowie
  • von denkmalpflegerisch wichtigen Projekten in Berlin

      Die Förderung kann in ideeller wie in materieller Hinsicht erfolgen.

(2)   Die Zielsetzung des Vereins kann insbesondere durch Maßnahmen in folgenden Handlungsfeldern – auch in Kooperation mit anderen Förderinitiativen – verwirklicht werden:

  • Durchführung von Veranstaltungen und anderen Maßnahmen mit dem Ziel der Fortbildung für Mitglieder und Dritte, der Mittelakquisition, der Öffentlichkeitsarbeit und anderen dem Vereinszweck dienenden Zielen
  • Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke im Bereich der Denkmalpflege, soweit es sich um Bau- und Bodendenkmäler handelt, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind
  • Veranstaltungen zum internen Austausch zwischen den Mitgliedern
  • Veranlassung und Durchführung von Projekten im Bereich der Denkmalpflege und Denkmalnutzung mit Eigen- und Drittmitteln, soweit es sich um Bau- und Bodendenkmäler handelt, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannt sind
  • Erstellung von Informationsbroschüren aus dem Bereich der Aufgabenstellung des Vereins,
  • Sämtliche Maßnahmen sind unentgeltlich bzw. lediglich kostendeckend durchzuführen, es soll keine Verlagstätigkeit vom Verein erbracht werden, die Finanzierung sämtlicher Maßnahmen hat aus Spenden und sonstigen Fördermitteln zu erfolgen.“

(3)   Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. Über die Aufnahme von Projektmaßnahmen und die Vergabe von Mitteln des Vereins entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Kuratoriums. Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen von Vorstand bzw. Kuratorium.

(4)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet.

(5)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6)   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(7)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8)   Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft / Ehrenmitglieder / Ehrenvorsitzende

(1)   Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person bzw. Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.

(2)   Der Verein unterscheidet ordentliche Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft. Fördermitglied kann auf Beschluss des Vorstandes werden, wer Ziele und Satzungszwecke des Vereins in besonderem Maße fördert. Richtlinien hierzu legt der Vorstand fest.

(3)   Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder seine Ziele verdient gemacht haben.

(4)   Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragszahlung befreit, haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen des Vereins, Ehrenvorsitzende auch an Vorstands- und Kuratoriumssitzungen, teilnehmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

(2)   Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu unterstützen.

§ 5 Beginn/Ende der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen.

(2)   Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(3)   Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(4)   Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

(5)   Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren/ Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitglieder­versammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. das Kuratorium.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1)   Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten,
  • über die Entlastung des Vorstands zu befinden,
  • den Vorstand zu wählen,
  • über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.

(2)   Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal innerhalb der ersten 6 Monate eines jeden Geschäftsjahrs einberufen. Die Einladung erfolgt einen Monat vorher schriftlich oder per Email durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt benannte Adresse bzw. Email-Adresse.

(3)   Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:

  • Bericht des Vorstands,
  • Bericht des Kassenprüfers,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl von zwei Kassenprüfer/innen, sofern sie ansteht,
  • Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags für das laufende Geschäftsjahr,
  • Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
  • Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

(4)   Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

(5)   Spätere  - auch während der Mitgliederversammlung gestellte - Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(6)   Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder, dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.

(7)   Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in bestimmen.

(8)   Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 9 Stimmrecht und Beschlussfähigkeit

(1)   Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

(2)   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3)   Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(4)   Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen mindestens des 10. Teils der an der Beschlussfassung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder ausdrücklich verlangt wird.

(5)   Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich. Anträge solchen Inhalts können nicht als Dringlichkeitsantrag (vgl. § 8 Abs. 5) eingebracht  werden.

(6)   Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

§ 10 Vorstand

(1)   Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens sieben Mitgliedern. Alle Vorstandsmitglieder sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie besetzen aus ihrer Mitte die Funktionen des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters.

(2)   Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

(3)   Die Vorstandsmitglieder werden einzeln nach dem Verfahren gemäß § 9 Abs. 3 gewählt. Die Stimmabgabe in einem einzigen Wahlgang ist zulässig. Die Gewählten bestimmen aus ihrer Mitte unverzüglich den Vorsitzenden und die Besetzung der übrigen Funktionen gemäß Abs. 1.

(4)   Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. Der Vorstand kann eine Geschäftsführung einsetzen und sie mit den für die Ausführung der Tätigkeit erforderlichen Vollmachten ausstatten, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(5)   Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB vertreten.

(6)   Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7)   Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

(8)   Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, findet durch die nächste Mitgliederversammlung eine Zuwahl statt, wenn nicht die Neuwahl des gesamten Vorstandes ansteht. Ferner ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen.

§ 11 Kuratorium

(1)   Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere durch inhaltliche Expertise und Einwerben neuer Mitglieder. Es tagt mindestens einmal jährlich und wird ansonsten auf Ersuchen des Vorstands oder aufgrund eigener Initiative tätig. Es kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(2)   Das Kuratorium umfasst mindestens drei und höchstens 12 Mitglieder. Sie können gleichzeitig Vereinsmitglieder sein und sollen ein möglichst breites an der Denkmalpflege interessiertes gesellschaftliches Spektrum repräsentieren.

(3)   Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorstand nach Anhörung der Mitgliederversammlung berufen.

(4)   Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden bzw. eine Vorsitzende und einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin.

§ 12 Kassenprüfer

(1)   Durch die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.

(2)   Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1)   Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes+ fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Denkmalpflege.

(2)   Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt.

Denk mal an Berlin e.V.
Verein zur Förderung der Denkmalpflege

Geschäftsstelle
Kantstraße 106
10627 Berlin

Kristin Lanzke-Tümler

Tel. 030-45 08 77 -17 oder -18
(Dienstag und Donnerstag, 10 - 16 Uhr) 

mail@denk-mal-an-berlin.de

Bankverbindung:

Deutsche Kreditbank AG
IBAN: DE85 1203 0000 0010 4347 36
BIC: BYLADEM1001
Steuernummer 27/ 663/ 58221

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